Satzung

 

§1 Name des Vereins, Rechtsform und Sitz

 

Der Vereinsname lautet: Historischer Fanfarenzug Schriesheimer Löwen e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist in Schriesheim.

 

 

§2 Zweck des Vereins ist die Fanfarenmusik

 

Der Fanfarenzug verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege der althergebrachten Fanfarenmusik und deren Erhaltung durch intensive Jugendarbeit.

Darüber hinaus stellt sich der Fanfarenzug in den dienst der Allgemeinheit und trägt seinen Teil zu allen Veranstaltungen bei, zu denen seine Teilnahme wesentlich erscheint. Ferner wird der Fanfarenzug auch außerhalb seines Sitzes die Stadt vertreten. Eine Beteiligung des  Vereins auf parteispezifischem oder konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist gleich mit dem Kalenderjahr.

 

 

§4 Art der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft setzt sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Verdienstvolle Mitglieder oder Gönner des Vereins können von dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der gesamte Vorstand. Nach Genehmigung erhält der/die Antragsteller/in eine Mitgliedskarte, sowie eine Ausfertigung der Vereinssatzung als Datei oder in Papierform.

 

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei der Mitgliederversammlung verfügt jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, über eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Förderung der Vereinsinteressen im Rahmen der Satzung einzusetzen.

Jedes Mitglied, welches im Besitz von Vereinseigentum ist, wird bei Verlust oder Beschädigung vom diesem,  vom Verein in Haftung genommen.

Bei Minderjährigen treten der/die Erziehungsberechtigte/n in Haftung.

 

 

§7 Mitgliedsbeitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres – spätestens jedoch zu Ende des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

 

 

§8 Verwendung der Mittel und etwaige Überschüsse

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.

Etwaige Überschüsse sind zunächst in Rücklagen für die Renovierung und die Anschaffung neuer Uniformen und Instrumente einzusetzen.

Die Tätigkeit sämtlicher Mitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung für die von ihnen geleisteten Arbeiten. Bei jedem Mitglied wird vorausgesetzt, dass es sich freiwillig in den Dienst der Sache stellt.

Besonders notwendige Auslagen werden den Mitgliedern aus der Vereinskasse nur nach Genehmigung des Vorstandes vergütet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§9 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a.) Tod

b.) Austritt

Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich und unter Beifügung der Mitgliedskarte einzureichen. Bei fehlender Mitgliedskarte wird eine Gebühr von 10,- € erhoben.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem Verein zugegangen ist.

c.) Ausschluss

Mitglieder können in folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. bei groben Verstößen gegen den Zweck des Vereins
  2. wegen unehrenhaften Betragens oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  3. bei Verzug der Beitragszahlung mit mehr als 8 Monaten nach Fälligkeit

 

 

§10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a.) der Vorstand

b.) der Vereinsausschuss

c.) die Mitgliederversammlung

 

 

§11 Vorstand

 

a.) Der Vorstand im Sinne des §26 des bürgerlichen Gesetzbuches setzt sich

     zusammen aus:

 

     1. Vorsitzender

     2. Vorsitzender

 

Beide Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vor- sitzende (im Innenverhältnis) nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

b.) Der Gesamtvorstand besteht aus:

 

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender

    Schriftführer

          Schatzmeister

 

c.) Im jährlichen Wechsel werden die Mitglieder des Vorstandes, 1. Vorsitzender und

     Schriftführer sowie 2. Vorsitzender und Schatzmeister, von der Mitgliederver-

     sammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

Der Vorstand muss aus Mitgliedern bestehen und soll einmal im Quartal zusammentreten.

Bei vorzeitigem Ausscheiden des 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der

2. Vorsitzende. Bei vorzeitigem ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes wählt der Vereinsausschuss aus seinen Reihen einen Ersatzmann für den Rest der Amtszeit.

 

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Der Schatzmeister ist für die gesamte Kassenführung des Vereins verantwortlich. Er ist verpflichtet, nach Beendigung eines Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung über die Kassenlage Bericht zu erstatten.

 

 

§12 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes werden im Wortlaut schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

 

§13 Vereinsausschuss

 

Der 12 köpfige Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

 

a.) den Mitgliedern Des Vorstandes (4 Personen)

b.) dem musikalischen Leiter

c.) dem Jugendleiter

d.) dem Zeugwart

e.) dem Finanzausschuss (3 Personen)

f.) den Beisitzern (2 Personen)

 

Der musikalische Leiter und der Jugendleiter werden vom Vorstand bestimmt.

 

Dem Vereinsausschuss obliegt es, den Vorstand in der Führung der Vereinsgeschäfte beratend zu unterstützen.

Der Vereinsausschuss wird vom Vorstand jeweils bei Bedarf einberufen, seine Sitzungen werden von dem ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitgliedes geleitet.

 

 

§14 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr innerhalb von 8 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie hat folgende Punkte gemäß der Tagesordnung abzuwickeln:

 

01. Beschlussfassung über die Tagesordnung und etwaige Anträge zur Tagesordnung

02. Bericht des Schriftführers vom Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

03. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

04. Jahresbericht des Schatzmeisters

05. Bericht des Finanzausschusses und der Kassenprüfer

06. Bericht Zeugwart

07. Bericht Jugendleiter

08. Aussprache zu Berichten

09. Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen

10. Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

11. Neuwahlen

12. Ehrungen und Totenehrung

13. Sonstiges

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen ist.

Die Einberufung einer außerordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung gilt als fristgerecht, wenn sie 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand einberufen wurde.

Jedes Mitglied kann zur Tagesordnung Anträge einbringen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie dem 1. Vorsitzenden oder dem Schriftführer 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zugegangen sind oder zu Protokoll gebracht wurden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

Mitglieder können auf Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 25% der Mitglieder den Antrag stellen. 

 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Amtsträger zu wählen:

 

a.) den Vorstand (4 Personen)

b.) den Zeugwart

c.) den Finanzausschuss (3 Personen)

d.) die Beisitzer (2 Personen)

e.) Kassenprüfer (2 Personen)

 

Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, die der übrigen Amtsträger 1 Jahr.

In den Vereinsausschuss können Mitglieder gewählt werden, wenn diese das

16. Lebensjahr vollendet haben.

Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Sind Kandidaten, welche ein Amt bei der Wahl übernehmen wollen am Tag der Mitgliederversammlung verhindert, so können sie ihre Wahlbereitschaft schriftlich der Mitgliederversammlung vorlegen.

Auf Antrag eines Kandidaten ist eine geheime Wahl durchzuführen.

Zur Beschlussfassung ist, soweit nicht anders bestimmt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Zu Satzungsänderungen bedarf es der 3/4 - Mehrheit der anwesenden und Stimmberechtigten Mitglieder.

Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn diese die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Den Antrag auf geheime Abstimmung kann jedes stimmberechtigte Mitglied stellen.

 

 

§15 Vereinsvermögen

 

Über Geldmittel verfügt nur der Vorstand.

Alle Ausgaben, die 500,-€ übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Finanzausschusses.

 

Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat eine genaue Kassenrevision stattzufinden, die von den Kassenprüfern durchzuführen ist.

 

Der Zeugwart hat die von ihm verwalteten Sachwerte, Monturen, Instrumente und Zubehör genau Buch zu führen. Diese Buchführung soll von einem Mitglied des Finanzausschusses und den Kassenprüfern geprüft und bestätigt werden.

Der Zeugwart hat über seine Tätigkeit einmal jährlich, und zwar bei der Mitgliederversammlung, Rechenschaft abzulegen.

 

 

§16 Auflösung des Vereins

 

Solange mindestens 10 volljährige Mitglieder zur Erhaltung des Vereins entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schriesheim zwecks Verwendung für

die Förderung der heraldischen Fanfarenmusik.

 

Die Stadtverwaltung hat das Vereinsvermögen bis zur Neugründung eines heraldischen Fanfarenzuges treuhänderisch zu verwalten.

Kann innerhalb eines Jahres kein neuer Fanfarenzug gegründet werden, so ist das Vereinsvermögen unmittelbar, vollständig und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, welche die letzte Mitgliederversammlung beschlossen und niedergeschrieben hat.

 

 

§17 Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.02.2016 beschlossen.

Die Satzung die am 18.09.2015 beschlossen wurde wird mit Eintragung der neuen Satzung ins in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Mannheim ungültig.

 

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